Samstag, 10. Februar 2018

MeToo und die Presse – leidenschaftlich gegen verfassungsrechtliche Gebote

MeToo, ein Hashtag, welches Frauen ermutigen soll, es in ihren Tweets zu verwenden, um auf sexuelle Belästigungen und Übergriffe aufmerksam zu machen. Aber der Kreis ist (offenbar) eingeschränkt. Es wird von Schauspielerinnen genutzt, die von Regisseuren belästigt worden wären, von auch mehr oder mindre unbekannten Personen, die nach ihren Angaben von bekannten Personen des öffentlichen Lebens belästigt worden sein sollen. In einigen Fällen geben es die so Beschuldigten zu, in anderen nicht. Nicht einbegriffen in diesen MeToo-Aktivismus sind aber scheinbar jene, die unbekannt sind und von auch unbekannten Personen sexuell belästigt werden oder bei denen es zu sexuellen Übergriffen kommt. Tägliche Vergewaltigungen in diesem Bereich sind nicht thematisiert.

Fällt schon die Einseitigkeit der Verwendung dieses Hashtag auf, wird auch weiter deutlich, dass letztlich die sich aus dem Hashtag gebildete Bewegung ersichtlich politisch motiviert ist, zumindest so auch genutzt wird. Der Vorwurf einer sexuellen Belästigung oder eines sexuellen Übergriffs ist die eine Seite. Ob der Vorwurf allerdings berechtigt ist, ist die andere Seite. Unabhängig von der Fragestellung, was jeweils unter einer sexuellen Belästigung verstanden werden soll, diese unstrukturierte Bewegung z.B. auch zu einem Bildersturm alter Meister (auf denen nackte Frauen abgebildet sind) aufruft (weshalb Museen diese teilweise wegräumen), ist die jeweilige Motivation für einen Vorwurf von Interesse. Die Behauptung sexueller Belästigungen oder Übergriffe kann auch aus Gründen reiner Boshaftigkeit erfolgen, um einen Dritten zu schaden, ohne dass dem Vorwurf ein realer Hintergrund zu Grunde liegt.

Die Presse stürzt sich gerne auf diese in den Raum gestellten Vorwürfe. Unbeachtet bleibt dabei der in einem Rechtsstaat geltende Grundsatz, dass zunächst die Unschuldsvermutung gilt. Sie geht auf den französischen Kardinal Jean Lemoine (1250 – 1313) zurück und ist in Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verankert:

„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
Art 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestimmt entsprechend:

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
In Deutschland folgt dies aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1 GG.

Sobald eine Person eine sexuelle Belästigung oder einen sexuellen Übergriff durch eine Person des öffentlichen Lebens behauptet, stürzt sich die Presse auf diesen Vorgang und fördert so entgegen den auch verfassungsrechtlichen Gebot der Unschuldsvermutung eine Vorverurteilung. Dies jedenfalls dann, wenn es der politischen Anschauung dieser Journalisten geziemt erscheint.

Deutlich wird dies neuerlich bei dem Versuch, den Stabschef des Weißen Hauses, John Kelly, zu Fall zu bringen. Es wird die Behauptung in den Raum gestellt, er habe „gewalttätige Mitarbeiter“ gedeckt (bezeichnend: die FAZ in ihrer Online-Ausgabe vom 10.02.2018). Hintergrund sind nicht belegte Vorwürfe zweier Exehefrauen von Mitarbeitern wegen häuslichen Missbrauchs und Gewalt.

Es geht bei diesen Kampagnen längst nicht mehr um die mögliche Eindämmung von sexuellen Belästigungen und Übergriffen. Es geht darum, mittels derartiger Behauptungen politisch Nutzen zu ziehen. Kelly ist den Medien ein Dorn im Auge, ist er doch derjenige, der Trump nahe steht und dafür erfolgreich Sorge getragen hat, dass vertrauliche Gespräche im Weißen Haus nicht mehr nach außen dringen (verfälscht oder unverfälscht). Es ist der Versuch der gegen Trump eingestellten Medienlandschaft, den Präsidenten seine Vertrauten und Berater zu nehmen, um ihn damit besser angreifbar zu machen. Dafür wird die rechtlich gesicherte Unschuldsvermutung von diesen Journalisten, die sich so gerne auf die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit berufen, auf den Opferaltar gelegt. Ihnen geht es nicht darum, ob der Vorwurf wahr ist oder nicht. Alleine die Behauptung reicht ihnen, um sie als wahr unterstellend zu nutzen, alleine dem Zweck dienend, anderen zu schaden.

Diese Art der Berichterstattung mit Vorverurteilung ist nichts anderes als ein Schandfleck journalistischer Arbeit. Sie ist ersichtlich politisch bestimmt. Deutlich wird dies z.B. auch daran, dass sich die Medien nicht um den Fall Bill Clinton kümmern, auch nicht um das Zusammenspiel von diesem mit Hillary Clinton. War es nicht Bill Clinton, der als Präsident der USA eine Praktikantin sexuell nötigte ihn zu befriedigen ? Und war es nicht Bill Clinton, der dies bereits zu seiner Zeit als Gouverneur von Arkansas schon zelebriert haben soll ? Und ist es nicht Hillary Clinton, dies das letztlich gedeckt hat, die sogar dafür sorgte, dass die ehemalige Praktikantin in den USA gesellschaftlich geächtet wurde ?


Ulrich Erckenbrecht (deutscher Schriftsteller und Aphoristiker mit Pseudonym Hans Ritz) fomulierte: „>Politik ist ein schmutziges Geschäft.< Das einzig falsche an dieser alten Erkenntnis ist der Singular.“ So wie hier Journalismus betrieben wird, ist dieser auch ein schmutziges Geschäft. Behauptungen werden als Wahrheiten dargestellt, verfassungsrechtliche Grundsätze, wenn sie politisch für die sogen. Berichterstattung als opportun angesehen werden, über Bord geworfen. Mit Leidenschaft wird das Ziel verfolgt, politisch Andersdenkende zu desavouieren. 

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