Dienstag, 29. November 2016

Maas für Verschärfung der Strafen – zum Schutz der Polizei ?

Maas, seines Zeichens Bundesjustizminister und verantwortlich u.a. dafür, dass Stasi-Augen über das Internet wachen sollen, will im Hinblick auf zunehmende Übergriffe gegen Polizisten härtere Strafen.

Ist das die Reaktion von jemanden der feststellen muss, dass seine Kuschelpolitik untauglich ist ? Härtere Strafen – man könnte glauben, Maas wäre vom Softi zum Hardliner geworden. Dabei ist er doch Hardliner – was die Angriffe gegen jene angeht, die nicht seine politische Überzeugung teilen. Was also soll die Forderung nach härteren Strafen ?

Maas sah und sieht tatenlos zu, wie Frauen vergewaltigt werden, sei es durch Einzeltäter oder wie dem verharmlosend benannten „Antanzen“ durch Gruppen. Maas steht für Kinderehen, unbeschadet der darin klar zum Ausdruck kommenden Ausbeutung, ja Versklavung der Mädchen, die sich nicht wehren können. Maas befürwortet eine Bespitzelung von jeden gegen jeden und will so vermeintlich gegen Verbreitung von Hassinhalten vorgehen, wobei (selbstverständlich) hassbeinhaltend nur das ist, was nicht der regierungsamtlichen Einstellung entspricht (weshalb ein Spiegel ohne jede Erregung gar von öffentlicher Seite für einen Bürgerkrieg in den USA für den Fall plädiert, dass Trump Faschist sei, wobei gleichzeitig qua eigenverwandter Symbolik Trump inzident als Faschist hingestellt wird).

Dieser Maas plädiert mithin für eine Verschärfung von § 113 StGB. Vielleicht hat er die Norm nicht gelesen, die nachfolgend wiedergegeben wird:

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Maas will (so die FAZ in ihrer Online-Ausgabe vom 29.11.2016) für besonders schwere Fälle eine Mindeststrafe von 6 Monaten, so dann, wenn bei Demonstrationen ein tätlicher Angriff durch mehrere Personen gemeinschaftlich verübt wird. Maas darf auf § 129 StGB verwiesen werden, dessen Absatz 1 lautet:

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unabhängig davon, dass hier bereits § 123 StGB anwendbar wäre, ist auch unverständlich, weshalb nun Maas gerade nur bandenmäßigen Übergriffen auf Polizisten eine Mindestfreiheitsstrafe verankern will, in sonstigen Fällen (siehe Kölner Sylversternacht und das sogen. Antanzen)) nicht ? Wenn Maas ernsthaft mit einer im Strafmaas bei Gewalt- und Körperdelikten täterschonenden Rechtsprechung brechen will, möge er nicht Spezialnormen für bestimmte staatliche Organe schaffen und den Rest schutzlos belassen, sondern dies in der richtigen Norm und damit für alle entsprechend begangenen Straftaten bindend in § 123 StGB regeln.

Letztlich aber wird man wohl gleichwohl festhalten müssen, dass diese Aktion wenig erfolgversprechend ist. Der Umstand, dass nicht nur DHL-Auslieferer in Bezirken wie z.B. Berlin-Wedding (Focus-Online vom 23.11.2016) wegen erheblicher gefahren Pakete nicht mehr ausliefert, wagt sich wohl auch die Polizei selbst nicht mehr in bestimmte Gebiet(sogen. No-go-Areas). Polizei kann nur dann erfolgreich durchgreifen, wenn der Rechtsstaat hinter ihr steht. Das ist ersichtlich dann nicht der Fall, wenn nach Straftaten und Personenfeststellung weiteres nichts geschieht, sogar im Rahmen einer Schmeichelpolitik, der sich wohl auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften untergeordnet haben, Verfahren gegen bestimmte Täter eingestellt werden: Im Rahmen einer „Political Correctness“ sind Verfahren gegen Ausländer/Flüchtlinge/Migranten offenbar nur zu führen, wenn es gar nicht (mehr) anders geht. Im Gegenteil: Damit einher geht auch eine Stigmatisierung der Opfers als Täter. Da ist das vergewaltigte Mädchen, dem zum Vorwurf gemacht wird, es habe durch das Tragen eines Minirocks letztlich die Handlung selbst herausgefordert (Übernahme frauenfeindlicher islamischer Rhetorik), oder der Ladenangestellte, der den auf frischer Tat erwischten Ladendieb festhält und gegen den dann wegen Freiheitsberaubung ermittelt wird.


In dieser von der Politik, von Ministern wie Maas, geschaffenen sozialpolitischen Situation will nun Maas ein Sondergesetz zum Schutz (nur) von Polizisten. Weshalb ? Sieht er den Zeitpunkt kommen, in dem sich breite Teile der Bevölkerung gegen diese Art von Politik auflehnen ? In dem die Regierenden sich ihre Position mit Gewalt (und Einsatz der Polizei) sichern müssen ? Soll dafür bereits jetzt das Strafmaß nur im Hinblick auf Vollzugsbeamte der Polizei erweitert werden ?

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