Freitag, 28. November 2014

Politikum Datenmissbrauch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts

Bild: Maik Schwertle / pixelio.de
Es war überall zu lesen: Nicht nur der NSA überwacht flächendeckend Datentransfers (wie Mails) und nimmt eine Vorratsdatenspeicherung vor und zwar in einem wesentlich größeren Umfang als jene, die der Europäische Gerichtshof für rechtswidrig erklärt hatte. Auch der Bundesnachrichtendienst (BND) beteiligte sich jedenfalls in den Jahren 2004 – 2008und hat am Internetknotenpunkt Frankfurt am Main Daten abgefangen und an die NSA weitergeleitet. Die Rechtswidrigkeit liegt auf der Hand. Aber das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)  zementiert die Hilflosigkeit der Bürger.

A.

Der klagende Rechtsanwalt verlangte die Feststellung, dass „der Bundesnachrichtendienst im Jahre 2010 das Fernmeldegeheimnis des Klägers verletzt hat, indem er im Zuge der strategischen Fernmeldeüberwachung E-Mail-Verkehr des Klägers erfasst und weiterbearbeitet hat“ (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 – 6 A 1/13 –). Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das BVerwG führte hierzu u.a. aus:

„Der Senat kann jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass über eine bloße nicht auszuschließende Möglichkeit hinaus im Jahr 2010 Telekommunikationsverkehre unter Beteiligung des Klägers im Rahmen strategischer Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 G 10 in diesem Sinne tatsächlich erfasst worden sind.

Feststeht, dass kein Telekommunikationsverkehr des Klägers sich unter denjenigen befand, die sich im Ergebnis als nachrichtendienstlich relevant erwiesen und vom Bundesnachrichtendienst insoweit weiterverarbeitet worden sind. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sich unter den im Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 10. Februar 2012 ausgewiesenen 213 Telekommunikationsverkehren, die im Jahr 2010 als nachrichtendienstlich relevant eingestuft wurden, keiner des Klägers befinde. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.

Nicht mehr ermitteln lässt sich hingegen, ob ein Telekommunikationsverkehr des Klägers zwar zunächst erfasst, anhand angeordneter Suchbegriffe selektiert, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 unverzüglich auf nachrichtendienstliche Relevanz überprüft und sodann aber, weil diese Prüfung negativ verlief, als irrelevant gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 G 10 unverzüglich gelöscht worden ist. Aufklärungsbemühungen des Senats waren insoweit nicht erfolgversprechend. Zwar sind sowohl Erfassung und Abgleich mit angeordneten Suchbegriffen als auch die Löschung erhobener personenbezogener Daten zu protokollieren (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 6 Abs. 1 Satz 3 G 10). Die Protokolldaten sind jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen (§ 5 Abs. 2 Satz 6, § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10), so dass hier möglicherweise beweiskräftige Protokolldaten seit Ende 2011, spätestens aber - soweit eine Protokollierung erst im Laufe des Jahres 2011 erfolgt wäre - seit Ende 2012 nicht mehr zur Verfügung stehen.

Die danach verbleibende Wahrscheinlichkeit für eine solche Erfassung ist jedoch nicht so hoch, dass sie als überwiegend eingestuft werden müsste und damit dem Senat die erforderliche Überzeugung dafür vermitteln könnte, dass die Voraussetzungen eines konkreten Rechtsverhältnisses erfüllt sind. Die Vorschriften über die strategische Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs sorgen dafür, dass nur ein geringer Bruchteil aller Telekommunikationsverkehre von dieser Beschränkung erfasst wird.“

Für die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist nicht relevant, dass die erfasste und gespeicherte, gar an die NSA weitergeleitete Nachricht aus deutscher Sicht nachrichtendienstlich relevant war / ist. Vielmehr verbot sich gerade bei fehlender Relevanz die Erfassung, lag insbesondere keine richterliche Anordnung vor. Das BVerwG stellt auf die Beweislast des Klägers ab:

„Die verbleibenden erheblichen Zweifel daran, ob Telekommunikationsverkehr des Klägers im Jahre 2010 von der strategischen Beschränkung nach § 5 G 10 erfasst war und damit das streitige Rechtsverhältnis begründet worden ist, gehen zu Lasten des Klägers. Dies entspricht der allgemeinen Regel, nach der es zu Lasten des Beteiligten geht, der sich auf eine Norm beruft, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht geklärt werden können. Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen sich nicht klären lassen, von denen die Zulässigkeit der erhobenen Klage abhängt.

Diese Beweislast kann nicht umgekehrt werden. Dass nicht festgestellt werden kann, ob Telekommunikationsverkehr des Klägers von der Beschränkung erfasst war, beruht zwar einerseits auf der Heimlichkeit dieser Maßnahme und andererseits darauf, dass die Daten über die Erfassung und unverzügliche Löschung überprüfter, aber irrelevanter Verkehre ihrerseits gelöscht wurden, ohne dass die Betroffenen hierüber benachrichtigt worden sind. Daraus kann aber nicht der Vorwurf einer Beweisvereitelung und die Folge hergeleitet werden, der Nachteil der Nichterweislichkeit müsse zu Lasten der Beklagten gehen. Denn dieses Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes entsprach Vorschriften, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, insbesondere mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang stehen. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehalten, in Fällen der unverzüglichen Prüfung und anschließenden unverzüglichen Löschung erfasster Telekommunikationsverkehre (§ 6 Abs. 1 Satz 6 G 10) eine Mitteilungspflicht entsprechend § 12 Abs. 1 G 10 einzuführen, um auf diese Weise die Möglichkeiten nachträglichen Rechtsschutzes zu verbessern. Eine solche Mitteilungspflicht würde massenhafte Recherchezwänge auslösen und dadurch in beträchtlicher Weise den Eingriff vertiefen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. - BVerfGE 125, 260 <336>); sie ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 <398 f.>). Auch die gesetzlichen Löschungsregeln in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 sowie in § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 sind für die Betroffenen offenkundig in erheblichem Maße grundrechtsschonend und stehen daher trotz ihrer Auswirkungen auf spätere Rechtsschutzmöglichkeiten mit Art. 19 Abs. 4 GG im Einklang.“

Natürlich konnte hier der Kläger den positiven Beweis, dass Daten von ihm gespeichert (und weitergeleitet) wurden, nicht führen. Aus einem ergänzenden Beschluss des BVerwG vom 18.06.2014 wird ersichtlich, dass der Kläger die Vorlage einer vollständigen und ungeschwärzten Fassung unter anderem des Jahreshauptantrags des Jahres 2010 für den Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus" beantragt hatte; dies wurde vom BVerwG (nach dem Beschluss des 20. Senat, - 20 F 3/14 – im Verfahren des 6. Senats, was bindend sei) mit der Begründung abgelehnt, „die Tatsache … nicht entscheidungserheblich (sei), da die Klage unzulässig sei und die aufzuklärenden Suchbegriffe für den Nachweis eines tatsächlich erfolgten Eingriffs nicht relevant seien“.  

Und auch eine Absenkung des Beweismaßes lehnte das BVerwG ab:

„Ebenso wenig gebietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Absenkung des Beweismaßes dahingehend, dass an Stelle der vollen richterlichen Überzeugung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar eine bloße Glaubhaftmachung ausreicht, um eine tatsächliche Betroffenheit des Klägers und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO anzunehmen.
Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt dem Einzelnen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, d.h. auf eine tatsächlich wirksame und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 <695>). Die Voraussetzungen und Bedingungen des Zugangs zum Gericht auszugestalten, bleibt den jeweils geltenden Prozessordnungen überlassen. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die ein Rechtsschutzbegehren von besonderen Voraussetzungen abhängig machen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397 <408>).
Dass die bloße Möglichkeit einer tatsächlichen Betroffenheit nicht ausreicht, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO anzunehmen, dient dazu, Popularklagen nichtbetroffener Dritter auszuschließen sowie justizielle Entscheidungsressourcen auf tatsächlich vorhandene - statt lediglich hypothetische - Streitfälle zu konzentrieren. Hierbei handelt es sich um legitime Gemeinwohlanliegen, die durch alternative Maßgaben nicht mit derselben Wirksamkeit oder aber nur auf eine Weise zu verwirklichen wären, die an anderer Stelle zu unannehmbaren grundrechtlichen Einbußen führen müsste. Der Gesetzgeber war insbesondere - wie erwähnt - nicht gehalten, in Fällen der unverzüglichen Prüfung und anschließenden unverzüglichen Löschung erfasster Telekommunikationsverkehre (§ 6 Abs. 1 Satz 6 G 10) eine Mitteilungspflicht entsprechend § 12 Abs. 1 G 10 einzuführen, um auf diese Weise die Möglichkeiten nachträglichen Rechtsschutzes zu verbessern, ohne zugleich die genannten Gemeinwohlanliegen zu beeinträchtigen.
Für einen Kläger, dessen Telekommunikationsverkehr tatsächlich erfasst und nach unverzüglicher Prüfung unverzüglich wieder als irrelevant gelöscht worden ist, ist es auch nicht unzumutbar, dass sich die spätere Unerweislichkeit seiner Betroffenheit prozessual zu seinen Lasten auswirkt.
Auf der einen Seite ist die Eingriffsintensität bei unverzüglicher Prüfung und Löschung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 G 10 geringer zu veranschlagen als in nachfolgenden Verarbeitungsstadien (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 a.a.O. S. 398 f.).“

Und quasi als Krone der Begründung heißt es dann getreu dem Motto, wir sind ein Rechtsstaat:

Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Interesse kompensatorischen Grundrechtsschutzes (vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 45 = Buchholz 402.9 G 10 Nr. 2) sämtlicher von strategischen Beschränkungen erfassten Personen die Kontrolle eines unabhängigen, parlamentarisch bestellten Gremiums, nämlich der G 10-Kommission, vorgesehen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 G 10), insbesondere im Stadium der Anordnung (vgl. § 15 Abs. 6 G 10). Hierbei unterliegen die wesentlichen Eckdaten strategischer Beschränkungen ihrer Prüfung: Das Vorliegen einer Bestimmung der jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen durch das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5 Abs. 1 Satz 2 G 10); das Überschreiten der materiellen Eingriffsschwellen des § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10; das Vorliegen eines Antrags des Bundesnachrichtendienstes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 G 10, § 9 Abs. 1 G 10); das Vorliegen einer Anordnung des Bundesministeriums des Innern (§ 10 Abs. 1 G 10); die Rechtmäßigkeit (insbesondere hinreichende Selektivität) der in der Anordnung benannten Suchbegriffe (§ 10 Abs. 4 Satz 1 G 10, § 5 Abs. 2 G 10); die Beschränkung der Überwachung auf einen Teil der Übertragungskapazitäten (§ 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 G 10); die Festlegung der Dauer der Beschränkungsmaßnahme (§ 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 G 10). Aufgrund dieser Kontrollpflichten und -befugnisse der G 10-Kommission ist der Grundrechtsschutz der Betroffenen in Bezug auf die Maßnahmenanordnung effektiv. Er ist auch insofern effektiv, als sich bei der G 10-Kommission im Zuge ihrer Tätigkeit spezialisierter Sachverstand herausbilden kann und ihr eine Personal- und Sachausstattung sowie Mitarbeiter mit technischer Expertise zur Verfügung zu stellen sind (§ 15 Abs. 1 G 10).

B.

Anzusetzen ist bei der (auch politischen) Beurteilung an die letzte Frequenz der Begründung: Das Kontrollgremium hat nach dem Gesetz alles im Griff. Ob der Veröffentlichungen konnte dies lebensferner nicht sein. Gerade die Publizierung des Vorgehens der NSA und späterhin der Einbeziehung des BND in dieses Vorgehen verdeutlicht mehr als alles andere, dass dieses Kontrollgremium nur ein Schattendasein führt, letztlich nur (noch) Alibicharakter hat.

Der Schutz des Bürgers vor Überwachung ist  - jedenfalls auf der Grundlage derartiger Entscheidungen -  in Deutschland nicht nur ineffektiv (so Rottmann in AnwBl 2014, 966, 974) sondern völlig untauglich. Richtig wird von Goerlich (AnwBl 2014, 979, 981) darauf hingewiesen, dass es das Rechtsinstutut der Beweislastumkehr gibt; darüber hinaus gilt allgemein die sekundäre Darlegungslast desjenigen, der die Beweismittel in seiner Sphäre hat. Schon der Umstand, dass sich das BVerwG mit diesen Rechtsinstituten nicht auseinandergesetzt hat, offenbart, dass diese Entscheidung vom Ergebnis begründet wurde: Es ist nicht gewollt, Einblick zu geben um festzustellen, ob in Bezug auf eine Einzelperson eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses vorliegt (obwohl nach den bekannten Umständen letztlich sogar wohl als zwingend davon auszugehen ist, dass jeder davon betroffen ist / war).

Robert F. Kennedy hatte die Demokratie als die schwerste der Gesellschaftsformen bezeichnet. Das ist sicherlich richtig, da sie durch ihre vom Grundsatz auf Freiheit des Einzelnen angelegte Ausrichtung auch die Gefahr des Missbrauchs beinhaltet (wie man derzeit allerorts an den Werbungen von Salafisten pp. für ihre Doktrinen unter Anwendung gerade dieser Freiheitsrechte erkennen kann). Wird darauf aber in der hier vom Kläger zum Gegenstand der Klage gemachten Art versucht vorzugehen, um vermeintlich die demokratische Grundordnung zu wahren, schüttet man ersichtlich das Kind mit dem Bade aus. Denn diese Art des unkontrollierten Vorgehens greift in die individuelle Freiheit derart ein, dass diese damit ausgehöhlt, vernichtet wird.

Gerade ein Anwalt, wie der Kläger, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vieles erfährt er nur auf dem Weg der Telekommunikation. Zwar mögen die Mails nachrichtendienstlich völlig uninteressant sein, können sie doch brisante Inhalte enthalten, die für Dritte nützlich sind. Die Gefahr, dass solche Mails dann doch auf den bekannten verschlungenen Wegen öffentlich werden oder Dritten zugeleitet werden, ist groß.

Bedenkt man zudem, dass nach der gesetzlichen Planung z.B. künftighin der gesamte Schriftverkehr mit Gerichten über Internet erfolgen soll, die Finanzbehörden Steuererklärungen über Internet abverlangen pp., verdeutlicht sich, dass damit der gläserne Bürger geschaffen wird, da der Zugriff Dritter ohne weiteres möglich, sogar staatlich geduldet (gefördert ?) wird. Der Datenmissbrauch ist nur die Folge.

Im Topkapi-Serail befindet sich in dem großen Empfangsraum des Paschas ein Brunnen: Dort führte er seine Gespräche, so dass Lauscher durch das sprudelnde Wasser die leise geführten Gespräche nicht belauschen konnten….


Montag, 22. September 2014

Mohammed – Kriegsherr, nicht Gottesverkünder, eine „Religion“ des Krieges


Die drei Religionen Juden, Christen( Evangelen und Katholen) und er Islam basierend auf der gleichen Grundlage: dem Alten Testament. Ab dann kommen Unterschiede: Während die Juden Jesus nicht anerkennen, der nach der christlichen Religionslehre der Sohn Gottes war, wird er vom Islam als Prophet und damit entsprechend Mohammed anerkannt.

1.

Allen ist bekannt, dass zwischen dem Alten Testament und dem Neuen Testament eklatante Unterschied bestehen. Grundlegend sind aber die zehn Gebote, die Gott Moes übergeben haben soll, die im Alten Testament beherrschend sind. Hier soll auf das fünfte Gebot, „Du sollst nicht töten“, abgestellt werden. Es gilt für alle drei Religionen. Vom Grundsatz.

Wujipedia: Der Prophet Mohammed; aus der Apokalypse des Mohammed, 1436, Herat. Das Werk befindet sich in der Sammlung der Bibliothèque Nationale in Paris.
Denn in Wirklichkeit hat der Islam dieses Gebot von Anbeginn an nicht beachtet. Dabei mag dahinstehen, ob dieses Gebot von den Christen bei den Kreuzzügen beachtet wurde, gar bei der Christianisierung (z.B. in Sachsen). Denn die Frage drängt ich auf, ob eine Religion auf der Grundlage ihrer angelegten „Statuten“ überhaupt den Anspruch erheben kann, diesen Gott (der doch der gemeinsame aller drei Religionen ist) in dieser Welt „zu repräsentieren“.

Bei en Juden liegt die Annahme nahe, da sie immerhin diejenigen nach der biblischen Geschichte waren, die der von allen Religionen anerkannte geistliche Gott ausersehen hätte, mit ihm die Welt zu beschreiten. Bei den Christen hängt die Beantwortung davon ab, ob man tatsächlich davon ausgehen will, dass Jesus Gottes Sohn war. Jedenfalls hätte er sich an die Gebote gehalten, keine Gewalt angewandt; er wäre sogar soweit gegangen, sich für seinen Glauben an Gott (danach seinem Vater) hinrichten zu lassen.

Anders allerdings bei Mohammed. Sein Wirken bestand von Anbeginn an  in rein kriegerischen Auseinandersetzungen.

Geboren ca, 550 n.Chr. heiratete er etwa 595 n.Chr. eine Kaufmannswitwe und wurde damit finanziell unabhängig. Erst danach, um 610 n.Chr., soll ihm der Erzengel Gabriel erschienen sein. Selbe in Mekka geboren, sollen seine ersten Anhänger (nach 610 n.Chr.) aus den niederen sozialen Schichten Mekkas stammen. Nach seinem Auflehnen die die Führung in Mekka war er gezwungen in das heutige Medina (damals: Yathrib) zu fliehen. Nun hatte er die Rolle nicht nur eines Propheten (zu dem er sich ernannt hatte) inne, sondern auch eines politischen Anführers. Und damit dann eines Feldherrn. Denn er begann jetzt Verbündete zu suchen, so in den Beduinen, um so gegen Mekka vorzugehen.

Dabei war Mohammed allerdings auch auf finanzielle Vorteile bedacht. Nach der Eroberung von Khahibar (628 nach Chr.) ließ er die Juden dort, die allerdings entsprechende Abgaben enzrichten mussten. Letztlich eroberte Mohammed Mekka, seine Geburtsstadt.

2.

Danach wird man nicht mehr sagen könne, Mohammed hätte sich an die Gebote, insbesondere das fünfte Gebot gehalten. Er hat sich selbst zum Propheten berufen und so die Massen um sich gesammelt. Waren es zunächst nur die Unterprivilegierten Mekkas, was noch verständlich wäre, scharrte er wohl in seinem Enthusiasmus  immer mehr um sich, um so seine Befriedigung durch die Einnahme seines Geburtsortes Mekka zu erreichen.

Damit unterscheidet sich der Islam eklatant von dem  Christentum und dem Judentum. Wähjrend die Juden die Verfolgten waren, die keine Gewalt gegen Dritte anrichteten, während Jesus nicht das Prinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ betrieb sondern dem fünften Gebot folgte, war Mohammed jener, der von Anbeginn an (sei ihm dies überhaupt aufgrund seiner finanziellen Selbstständigkeit möglich war) Kriegszüge veranstaltete und damit bewusst gerade gegen dieses Gebot verstoß. Und das Gebot war nicht einmal in Bezug auf eine bestimmte Glaubensrichtung, sondern allgemein ausgesprochen.

Vergleicht man mithin die Religionen, fällt auf, dass ihr eklatanter Unterschied darin liegt, dass Judentum und Christentum von den Grundlagen her die Gewaltfreiheit proklamieren. Anders bei dem von Mohammed begründeten Islam, der eindeutig (und auch nach dem Koran) auf Gewalt aufbaut. Damit entspricht der Islam nicht nur nicht den fundamentalen Grundgedanken des auch von ihm anerkannten Alten Testaments, sondern seine Begründung selbst liegt in einer dieser widersprechenden kriegerischen Handlung.

3.

Den Islam als friedliche Religion anzusehen, wäre mithin verkehrt, da er selbst gerade darauf nicht aufbaute. Er ist eine kriegerische Religion, die nur dazu dient, sich selbst – mit allen Mitteln – durchzusetzen (wenn man hier überhaupt von religiösen Ereiferungen ausgehen wollte). Die Betrachtung wird gedeckt die die sogenannte ISS und ähnliche Gruppierungen. Si sind letztlich nicht eine Ausnahme, sondern entsprechen der von Mohammed entwickelten Strategie. Es geht nicht um einen Gottesstaat nach dem Alten Testament, es geht nur um Macht.

Donnerstag, 4. September 2014

Währungshüter und Regierungen in der EU: Das geplante Wirtschaftschaos

Währungspolitik und Wirtschaftspolitik – Zentralbank und Regierung. Die Senkung des Leitzinses auf ein historisches Tief von 0,05% ist mehr als fatal. Die Folgen für die Gesamtwirtschaft werden katastrophal; eine Wirtschaftskrise gigantischen Ausmaßes bahnt sich an. Hand in Hand arbeiten hier EZB und die Regierungen zusammen, um notdürftig heute etwas zu flicken, was morgen dann zu einem nicht mehr abzuwenden Knall führt. Stresstestes bei Banken (deren Sinn ohnehin unverständlich ist) beinhalten ein entsprechendes Szenario (natürlich ?) nicht. Sie können bei einem notwendigen und zu erwartenden Wandel der Geldpolitik nicht mehr mithalten. Damit ist die Wirtschaftskrise vorbestimmt.

Für den Herbst ist ein neuer Stresstest für Banken vorgesehen. Wofür ? Hier handelt es sich letztlich um Augenwischerei, bedenkt man die Aufblähung des Überwachungssystems für Banken. Da gibt es zum einen die Bankenaufsicht durch die Deutsche Bundesbank und das Meldesystem zu ihr. Es gibt die Bankenaufsicht des BaFin und das Meldesystem ihr gegenüber. Als drittes Bein gibt es die European Banking Authority (EBA) in London, die noch weiter detaillierte Meldungen verlangt. Und neu auch die Aufsicht der EZB selbst, mit noch weitergehenden Anforderungen an das Meldewesen. Vier selbständig agierende Institutionen der staatlichen bzw. europäischen Institutionen, die eine Art Früherkennung darstellen sollen und verhindern sollen, dass eine Bank marode ist / wird, ohne dass zuvor ein Eingriff möglich wäre. Die Anforderungen an das Meldewesen fordern von den Banken ein erhebliches Arbeitspotential (und damit eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitern, die sich nur damit beschäftigen können). Die Kosten gehen zu Lasten der Marge, was heißt, sie beeinträchtigen den Gewinn und müssen, insbesondere bei kleineren Instituten, auf die Kunden bei der Preisgestaltung von Kontenführungsgebühren u.ä.  umgelegt werden. Bedenkt man zudem, dass die Anforderungen an das Berichtswesen häufig mit sehr kurzen Fristen rückwirkend gestellt werden, verdeutlicht sich zudem die erforderliche personelle Konsequenz für die Banken. Das Ergebnis wird sein, dass (bisher lukrative) kleine Banken dem nicht mehr entsprechen können. Obwohl die Großbanken oder sogenannten systemrelevanten Banken gerade das Sorgenkind bei Bankenkrisen und dadurch hervorgerufenen Wirtschaftskrisen sind, ist es erklärtes Ziel, kleine Institute zu verdrängen. Ein Paradoxon zwischen von Zielsetzung Sicherung der Banken/Kunden und Verhinderung, dass durch Großbanken (systemrelevanten Instituten) das Geldmarktsystem gefährdet wird.

Ein Paradoxon ? Wohl nur dann, wenn dies nicht zielgerichtet erfolgen würde. Entgegen der nach außen verkündeten Entscheidung, Sicherheit für Anleger (d.h. Inhaber von Konten bei Banken, Sparkassen u.ä.)  zu erreichen, soll die Anzahl der Institute minimiert werden. Damit werden die Großbanken gefördert. Letztlich mithin jene, die als systemrelevant tituliert werden. Als systemrelevant („too Big to Fall“)  wird auf das Kernkapital der Banken abgestellt (BaFin). Es ist bisher nirgends dargelegt worden und entzieht sich auch jeder Prüfung, warum gerade diese Banken letztlich gefördert werden sollen: Kommt es zur Insolvenz eines kleinen Instituts, so wäre die Gesamtwirtschaft weder in Deutschland, noch gar Europa oder weltweit betroffen. Im Sinne des Anlegers wäre mithin nicht die Förderung großer Institute, sondern jene der kleinen Institute. Unverständlich ist daher, weshalb die kleinen Institute den Regularien der großen Institute unterworfen werden. Dies selbst dann, wenn sie Geschäftspraktiken der großen Institute (z.B. Handel mit nicht werthaltigen Obligationen, Termingeschäften pp.) nicht hat.

Obwohl mithin die großen Institute die Gefahr für die Volkswirtschaft im kleinen als auch großen (europäischen und weltwirtschaftlichen)  Bereich haben, werden sie letztlich gefördert.
Der sogenannte Stresstest der Banken wird von der Öffentlichkeit immer wieder verfolgt und diskutiert. Aber warum überhaupt der Stresstest ? Nach dem Sicherungssystem über vier Behörden (Bundesbank, BaFin, EBA, EZB) sollte doch eine Früherkennung möglich sein. Wenn nicht: Wieso sollte es dann vier personalintensive Organisationen geben, die Prüfungen vornehmen ? Entweder sind die Erkenntnisse, die gewonnen werden, nichts wert, oder aber es soll nur Augenwischerei im Hinblick auf das „breite Publikum“ (d.h. die Öffentlichkeit) betrieben werden, wobei diese sogenannten Stresstests auch immer von den Instituten mit entsprechenden Personalaufwand bewerkstelligt werden können. Fragen wie „Was ist vorgesehen, wenn das gesamte Personal krankheitsbedingt ausfällt“ mögen auf kleine Institute angebracht sein, auf große kaum noch. Fällt krankheitsbedingt z.B. das gesamte Personal bei Deutscher Bank, IngDiBa i.a. aus, so dürfte davon auszugehen sein, dass sich in der Wirtschaft ohnehin krankheitsbedingt nichts mehr tut und es darauf wohl nicht mehr ankommt. Bei en kleinen Instituten hätte dies volkswirtschaftlich ohnehin keinen Einfluss, der hier über EZB und EBA zu prüfen wäre.

Sarkastisch wird das System aber im Hinblick auf von Währungshütern und Politik gemeinschaftlich betriebenen Zinspolitik. Die neuerliche Zinssenkung des Leitzinses von 0,15% auf 0,05% (Verlautbarung vom 04.09.2014) durch die EZB ist ein falsches Signal. Es widerspricht nicht nur den Richtlinien der EZB als Währungshüterin, sondern führt direkt weiter in eine letztlich vorprogrammierte Katastrophe. Dies wird nach dem Beschluss über die Leitzinssenkung unterstützt dadurch, dass die EZB (ebenfalls vertragswidrig) Kreditverbriefungen und auch Pfandbriefe von Banken ankaufen wird (Reuters). Dabei handelt es sich um notleidende Kredite. Die EZB tritt (vertragswidrig) in die Rolle des Helfers für Banken ein. Dadurch, so die Verlautbarung, soll den Banken geholfen werden und diese mehr Kredite für kleine und mittelständische Betriebe insbesondere in der südlichen Euro-Zone zur Verfügung stellen. Kreditvergabe, koste es was es wolle, da die EZB und damit letztlich die Bürger der Eurozone dies ausgleichen ?

Der Niedrigzins ist insgesamt eine volkswirtschaftliche Gefahr, die auch die EZB nicht (mehr) auffangen kann. Irgendwann ist es vorbei mit dem Niedrigzins. Die Zinsen steigen. Das verbilligte Geld wurde aber von den Banken (Sparkassen usw.= vergeben. Deren Refinanzierung steht in Frage. Wie soll eine Bank (Sparkasse usw.), die z.B. einen Immobilienkredit auf zehn Jahre fest zu 3% vergeben hat, sich noch im Hinblick auf diese Belastungen refinanzieren können ? Wenn der Leitzins wieder bei vier oder mehr Prozent liegt, ist ein Minusgeschäft für die laufenden langfristigen Kredite gegeben. Die Dauer der Niedrigzinsphase führt dazu, dass die Institute nicht mehr in der Lage sind, sich korrekt rezufinanzieren. Damit aber sind nicht nur kleine Institute, sondern alle Institute betroffen. Der Zusammenbruch ist vorprogrammiert  - unabhängig von Meldungen an die Behörden und unabhängig von Stresstests. Er ist auf die dilatorische Arbeitsweise der Währungsbank und der Regierungen im Euro-Raum (einschl. der Bundesregierung) zurückzuführen.

Damit bleibt nach sorgfältiger, auch volkswirtschaftlich begründeter Analyse nur festzuhalten, dass die jetzige Maßnahme der EZB zur Leitzinssenkung nicht nur einen Verstoß gegen die Regularien zur EZB widerspricht, sondern  den Ansatz für ein volkswirtschaftliches Desaster schafft.
Es ist sicherlich im Rahmen eines solchen Kommentares nicht unbedingt angezeigt aufzuzeigen on und wie man sein Vermögen erhalten kann. Gleichwohl die Ansicht des Kommentators: Barvermögen hat danach keinen Wert mehr. Denn der Wert des Euro verfällt notwendig (evtl. Währungsreform). Immobilienvermögen, welches finanzier wird, unterliegt der Gefahr, dass der Zinssatz gem. $ 242 BGB (Treu und Glauben, wie in der jüngeren Vergangenheit geschehen; vgl. die Rechtsprechung des Reichsgerichtshofes) erhöht wird. Wer mit Eigenkapital finanziert, unterliegt im übrigen nicht einer auch bereits praktizierten Hypothekensteuer. Aber Sozialisierung ist immer möglich….

Dienstag, 24. Juni 2014

Energiewende im Salto: Eigenenergieerzeugung nein, Fracking ja

Bild: Christoph Froning / pixelio.de
Zwei Themen sind derzeit vorrangig auf Parlamentsebene in Bearbeitung: Die Ermöglichung von Fracking und die „Strom-Eigenerzeuger-Abgabe“. Zwischen beiden besteht ein Zusammenhang. Während die Eigen-Energieversorgung mittels einer Abgabe abgestraft werden soll, wird der Energiewirtschaft zu Lasten der Umwelt (und damit letztlich wieder des Steuerzahlers) mittels der Zulassung von Fracking zur Gewinnung von zusätzlichen Gasen (auf Zeit, da auch diese Reserven nicht ewig halten) geholfen. Energiewende ade ?

Politik sollte auf Verlässlichkeit aufbauen. Der Anreiz für „Häuslebauer“, Sonnenkollektoren zu installieren, sich selbst mit Strom zu versorgen, war eine klare Aussage in der Energiewende „weg vom Atom“. Die Möglichkeit der Einspeisung von selbsterzeugten Strom in das Netz zu bestimmten Preisen sollte den Anreiz erhöhen. Dieser letzte Anreiz der Erzielung von Einnahmen durch Einspeisung wurde und wird sukzessive abgebaut; die zur Abnahme verpflichtete Energiewirtschaft hatte sich dagegen gestemmt, da die Kosten für die Übernahme zu hoch wären.

Das Argument der Energiewirtschaft ist allerdings verfehlt. Geht man von den Kosten für Atomenergie (ohne Endversorgung) und Windrädern (auch ohne Endversorgung des verwandten Betons für Fundamente pp.) aus, mag dies eventuell richtig sein. Aber woher will die Energiewirtschaft den Strom nehmen ? Aus dem Ausland, dort aus Atomkraftwerken ? Bindet man die Energiewirtschaft in umweltschonende Mechanismen ein, wird sie auch auf diesen Strom angewiesen sein. Zuzugeben ist allerdings, dass sie hier in Systeme investieren muss, mit denen sie überschüssigen Strom (der meist nachts kommt) speichern kann um ihn später (tagsüber)abzugeben. Stattdessen setzt aber die Energiewirtschaft auf neue Methoden, wie z.B. Fracking zur Gaserzeugung. Obwohl zwischenzeitlich die umweltschädliche Art des Fracking gesichert ist (alleine für das Grundwasser, darüber hinaus auch ähnlich wie bei dem Bergbau / Tagebau für die Standsicherheit von Gebäuden in der Nähe der Gewinnung), wird dies favorisiert. 

Da Dilemma liegt letztlich darin, dass die Energiewirtschaft in der Eigenenergieversorgung eine Gefahr für die eigene Existenz sieht. Denkt man das Modell der Eigenenergieversorgung konsequent zu Ende, ist dies sicherlich letztlich nicht von der Hand zu weisen. Aber auch Pferdefuhrwerke gibt es nur noch in nostalgischen Ausnahmefällen; es rollen LKW`s über die Straßen. Die Energiewirtschaft wird also umdenken müssen. Statt dessen bequemt sie sich der Lobbys um ihre Existenz im derzeitigen Zustand zu sichern. 

Was, bitte, will aber diese Regierung und wollen die Parteien CDU/CSU, SPD, FDP und Grüne (in Bund und in den Ländern) eigentlich ? Zunächst ging es um das "Raus au der Atomenergie", der Entwicklung von Alternativen. Die Strom-Eigenerzeugung wurde (massiv) gefördert, wobei zu sagen ist, dass gegenüber den Windrädern, die auffälliger die Landschaft beschatten als Wälder, die Sonnenkollektoren das Gesamtbild kaum (wenn überhaupt) beeinträchtigen. Nun der Salto rückwärts. Nicht nur soll in Form der Umlage auf die Eigengewinnung von Strom quasi die Selbsterzeugung bestraft werden (überlegt sogar für vorhandene Anlagen), sondern gleichzeitig wird die Gesetzesinitiative für Fracking vorangetrieben. Nachdem zwischenzeitlich die Sonnenkollektoren für die Dächer ohne umweltschädliche Beimischungen hergestellt werden, kann doch die Initiative nur auf gezielte (und zugegeben gute) Lobbyarbeit der Energiekonzerne zurückzuführen sein. Mithin: Es geht nicht um Umweltschutz und nicht wirklich um die Entwicklung von (gar umweltschonenden) Alternativen oder sogar langfristiger Perspektiven, es geht schlicht um die Daseinsvorsorge von Energiekonzernen. Anders jedenfalls ist schon das Engagement für Fracking nicht verständlich, steht doch dessen umweltschädliche Wirkung fest. Wie aber kann ein Energiekonzept, welches geradezu den Umweltschutz umkehrt, eine Alternative zu Atom sein, gar die Lösung des Energieproblems (zumal auch hier nur eine zeitliche Begrenzung gegeben ist) ? Wieso muss die Alternative bei der Energie überhaupt in einer Großraumlösung liegen, ist doch die Einzellösung viel sicherer, da im Gesamtkomplex weniger anfällig (der Ausfall eines Kraftwerkes würde nicht ganze Städte lahmlegen können). Die Regierung und die Parteien zeigen neuerlich, dass sie dem Lobbyismus huldigen und den Großkonzernen nachgeben - wider der Vernunft. Aber es regen sich nur wenige. Erst wenn es zu spät ist, wird es zu Protesten kommen. Als wenn man nichts gewusst hätte....

Freitag, 30. Mai 2014

Gesten ist heute morgen

Ich habe gerade die Zeitung durchblättert, die ein Kollege auf seinem Tisch liegen ließ. „Erhöhung der Altersgrenze auf 68 Jahre ? Ein Vorschlag der FDP“ heißt e da auf der ersten Seite. Nicht neues also. Auf Seite 2 „Verbraucher melden ihre Rechte an – Gerechte Marktordnung und Freiheit / Ablehnung der Kartelle“  hört sich das auch abgedroschen an.  Ein Lächeln über den versuch des ADAC, positiven Eindruck zu schaffen: „ADAC will die Jugend stärker fördern“.  Und dann bei Wirtschaft „Der Verbraucher wurde bisher nicht gefragt – Das Tauziehen um das Ladenschlußgesetz“.  Schon wieder oder immer noch. Was die doch so interessiert in Westfalen, denke ich, da es sich um das Mindener Tageblatt handelt. Aber was steht denn da: Mittwoch, 5. Mai 1954. Themen wie heute. Nichts hat sich geändert. Die Diskussionen sind gleich. Gestern ist eben heute morgen.

Zeitgeschichte einmal anders. Eine alte Tageszeitung – wahllos hineingegriffen. Die Themen sind aktuell.
Die FDP fordert die Rente erst mit 68 und rechnet vor, dies erbringe der Rentenkasse eine Ersparnis von DM 400 Millionen im Jahr. War das nicht eben schon einmal ? Ist jetzt aber abgesenkt auf 63 mit einigen Fallstricken und mittelfristiger Erhöhung (kleiner Taschenspielertrick der jetzigen Regierung) ?
Verbraucherrechte werden auch heute immer weiter angemahnt und Kartelle abgelehnt. Gefordert wurde damals von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände Schutz gegen Übervorteilungen und Machtstellungen und eine Verbraucherpolitik im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft. Ich denke an Ölkartelle, Benzin-, Gas- und Stromtarife und die heutigen entsprechenden Forderungen.
ADAC und Jugend. Marketing war immer ein Spielfeld des Automobilclubs. Und er versucht sich heute auch wieder  „aufzumöbeln“. Eine Maßnahme, die dazu gehören könnte.
Und das Ladenschlussgesetz ? Damals wurde der freie Samstagnachmittag für den Einzelhandel diskutiert, und u.a. von den Verbraucherverbänden moniert, dass der Angestellte (der Samstags zumindest vormittags noch arbeitete) dann nicht mehr „mit seiner Frau“ wichtige Einkäufe zusammen erledigen könne. Zwei Wandlungen: Damals die Frau wie selbstverständlich „nur“ Hausfrau, heute die Diskussion um Öffnung letztlich rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche, nach freier Wahl des Einzelhandels.
Die Themen sind geblieben, nach 60 Jahren. Nur inhaltlich haben sich die Schwerpunkt teilweise verlagert.

Mittwoch, 21. Mai 2014

Wahlkampf im Zeichen der Antidemokratie

Frank-Walter-Steinmeier (Wikimedia)
Es ist schon bezeichnend, dass in diesem Wahlkampf Redner der großen Parteien, aber auch einer kleinen Partei wie die AfD, niedergeschrien werden und versucht wird, mit Pfeifkonzerten u.ä.  zu stören. Es geht an sich um Europa, die Wahl zum europäischen Parlament. Sicherlich, Europa redet überall mit, auch in der Außenpolitik. Sicherlich ist auch richtig, dass es mehr Fragen als Antworten zu Europa als Staatenverbund gibt und dass es Zweifel nicht nur an der Administration sondern auch an der demokratischen Legitimität in diesem Europa gibt. 

Aber geht es denen darum, die Wahlveranstaltungen stören ? Wohl kaum, wie insbesondere auch der Wahlkampfauftritt von Steinmeier und seine jetzt als "Wutrede" bezeichnete Rede verdeutlicht. Putin lässt seine Truppen in die Ukraine, einem souveränen Staat einmarschieren und besetzt einen ganzen Landesteil, die Krim. Es geht nicht darum, ob man ihm vielleicht gefühlsmäßig recht geben möchte vor dem Hintergrund, dass die "Schenkung" der Krim an die Ukraine noch zu Zeiten der Sowjetunion erfolgte, also eine Gefährdung russischer Interessen dadurch nicht angenommen werden konnte (weshalb man mit Auflösung der Sowjetunion von einem "Wegfall der Geschäftsgrundlage" sprechen könnte) und nicht die Gefahr sah, dass dadurch irgendwann einmal der direkte Zugang zum Schwarzen Meer und darüber zum Mittelmeer versperrt würde. Putin ist auch derjenige, der die Ostukraine bedrängt und gerne auch für Russland einverleiben möchte. Aber nicht er wird als Kriegstreiber benannt, sondern ein Steinmeier oder eine Merkel, die sicherlich eher derzeit für das Gegenteil stehen. Und der Hinweis auf Nazis in Bezug auf die Ukraine und deren Überlebenswillen gegen Russland ist wohl auch nicht ernsthafter Diskussion wert und zeigt eine kaum zu verkennende Verachtung menschlicher und insbesondere demokratischer und rechtsstaatlicher Werte.


 Hier wird deutlich gemacht, wie demokratische Strukturen, zu denen als Selbstverständlichkeit auch das Recht zur freien Rede gehört, mit Füßen getreten wird. Steinmeier hat den Störern  - die ihn lauthals als Kriegstreiber bezeichneten -  vorgeworfen, sie wären die Kriegstreiber und wies darauf hin, dass früher in Europa die kriegerische Auseinandersetzung allgegenwärtig war. Richtig, immerhin hat die europäische Idee diese Gefahr wohl eingedämmt. Richtig auch, dass letztlich Kreigstreiberei auch mit Getöse verbunden werden kann, wie es hier von den Störern betrieben wird (immerhin kann man sich auch heute noch in alten Filmen die entsprechende Vorgehensweise sowohl der Nazis als auch der Kommunisten bei entsprechenden Veranstaltungen ansehen.

Wenn also von jenen, die meinen durch Krach und Pfeifkonzerte Wahlveranstaltungen stören zu müssen, die Vorwürfe wie "Nazis" und "Kriegstreiber" erfolgen, müssen sie sich selbst in diese Kategorie einreihen lassen. Eine demokratische Legitimation für ein derartiges Vorgehen fehlt bereits im Ansatz. 


Mittwoch, 5. März 2014

Bankenmacht und Ohnmacht des Kunden

Hochhaus im Vordergrund: Deutsche Bank in Frankfurt am Main
Es werden immer wieder Entscheidungen darüber veröffentlicht, dass fehlerhafte Anlagenberatung zu Verlusten des Kunden führen. Aber das Tagesgeschäft der Universalbank konzentriert sich nicht nur auf die Geldanlage. Ein wichtiges Standbein sind die Einlagen, auch auf laufenden Konten (sogen. Girokonten). Aber was macht der Kunde, wenn die Bank keine Zahlungen mehr vornimmt, Überweisungsaufträge nicht ausführt und auch Guthaben nicht auszahlt ?

Der Leser wird denken, das geschieht nur dann, wenn der Kunde „in den Miesen“ ist, also selbst Verbindlichkeiten bei der Bank hat, die er trotz Fälligkeit nicht zurückführt. Weit gefehlt. Die Deutsche Bank (Deutsche Bank für Privat- und Geschäftskunden AG) führt Überweisungen auch dann nicht aus und nimmt Auszahlungen auch dann nicht vor, wenn der Kunde  keinerlei Verbindlichkeiten ihr gegenüber hat (vgl. meinen Artikel: Deutsche Bank: Nichtvornahme von Überweisungen und Auszahlungen auf Recht kurz gefasst). Problematisch kann ein solches Verhalten sein, wenn der Kunde auf das Geld angewiesen ist, z.B. da er nur über die Gelder auf den Konten bei dieser Bank verfügt und z.B. dringend Geld (z.B. zur Zahlung der Miete o.ä.) benötigt.

Zu denken wäre an eine Einstweilige Verfügung. Doch darf an sich bei einer solchen nicht die Hauptsache vorweggenommen werden, was der Fall wäre, wenn diese auf Auszahlung gerichtet ist (was sie sein müsste). Und Auszahlung gegen Sicherheitsleistung (z.B. die Bürgschaft einer Versicherung oder anderen Bank) würde vielen Kunden auch nicht helfen,  da sie (gar so schnell) kein Institut finden würden, welches eine derartige Bürgschaft übernehmen würde. Denn jedes Institut würde sich die Frage stellen, weshalb die Hausbank nicht die Auszahlung vornimmt und Böses wittern.

Immer mehr werden wir auf den bargeldlosen Verkehr eingestellt. Angedacht (und in anderen Ländern auch schon praktiziert) ist, das Bargeldvolumen zu kappen und größere Beträge nur noch über Kreditkarten oder Überweisungen / Einzugsermächtigungen zuzulassen (vgl. meinen Beitrag hier im Blog zu Abschaffung von Bargeld –Sinn und Zweck – Vision oder Realität und mögliche Folgen).  Und wer zahlt z.B. seine Miete noch bar ? Wer kauft einen Neuwagen noch mit Bargeld ? Die Finanzverwaltung lehnt jede Barzahlung ab und verlangt für Zahlungen die Überweisung (oder eine Einzugsermächtigung) und für Auszahlungen will sie ein Konto haben (was dann auch leichter für den Zugriff bei einer möglichen Vollstreckung ist). Konten werden gelistet. Wer einen Titel hat, kann über den Gerichtsvollzieher eine Nachfrage veranlassen, wo der Schuldner überall Konten besitzt. Der gläserne Bürger ist da.

Und was, wenn die Bank wie in dem
o.g. Fall der Deutschen Bank geschildert) grundlos keine Zahlungen vornimmt ?

Der Bankkunde sollte sich also keinesfalls auf ein Geldinstitut festlegen, sondern bei zwei oder mehr Geldinstituten seine Gelder anlegen. Auch eventuell (wenn er insbesondere grenznah wohnt) im Ausland. So hat er eine Notreserve, auf die er zurückgreifen kann. Er kann ja auch bei anderen Instituten Tagesgelder anlegen. Auch wenn derzeit der Zinssatz niedrig ist, hat er doch noch immer Einnahmen daraus. Und viele Institute führen nicht nur die Girokonten kostenlos, sondern auch Tagesgeldkonten. So wäre die Liquidität jedenfalls in einem geringen Umfang gesichert.

Dies unabhängig davon, dass die Allmacht der Banken (Geldinstitute) offenbar weiter zunimmt. Und der Gesetzgeber dem tatenlos  - wie stets bei Großunternehmen) zusieht. Bedenkt man in diesem Zusammenhang die Pläne der EU bzw. der Bankenaufsichten, kleine Geldinstitute zugunsten der Großen zu schließen, müssen die Bedenken noch weiter steigen. Nicht die kleinen Geldinstitute haben nationale Wirtschaften ins Schleudern gebracht, sondern die Großen. Zwar sind auch kleine Institute vor der „Pleite“ nicht sicher, doch deren Untergang kann aufgefangen werden. Bei den Großen (s. die Hilfsaktion für die Commerzbank) ist dies  weitaus aufwendiger und für den Steuerzahlerteurer. Und dass gar noch vor den Plänen, die Anleger (dazu gehören auch Inhaber von Girokonten !) zu beteiligen, ehe ein Rettungsfonds eingreift.


Die Ohnmacht des Bankkunden lässt sich also nicht beseitigen. Sie ist wohl systemimmanent  -  oder bessert ausgedrückt: gewollt.