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Es war überall zu lesen: Nicht nur der NSA überwacht flächendeckend
Datentransfers (wie Mails) und nimmt eine Vorratsdatenspeicherung vor und zwar
in einem wesentlich größeren Umfang als jene, die der Europäische Gerichtshof
für rechtswidrig erklärt hatte. Auch der Bundesnachrichtendienst (BND)
beteiligte sich jedenfalls in den Jahren 2004 – 2008und hat am
Internetknotenpunkt Frankfurt am Main Daten abgefangen und an die NSA
weitergeleitet. Die Rechtswidrigkeit liegt auf der Hand. Aber das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zementiert die Hilflosigkeit der Bürger.
A.
Der klagende Rechtsanwalt
verlangte die Feststellung, dass „der Bundesnachrichtendienst im Jahre 2010 das
Fernmeldegeheimnis des Klägers verletzt hat, indem er im Zuge der strategischen
Fernmeldeüberwachung E-Mail-Verkehr des Klägers erfasst und weiterbearbeitet
hat“ (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 – 6 A 1/13 –). Die Klage war in allen
Instanzen erfolglos. Das BVerwG führte hierzu u.a. aus:
„Der Senat kann jedoch nicht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass über eine bloße
nicht auszuschließende Möglichkeit hinaus im Jahr 2010
Telekommunikationsverkehre unter Beteiligung des Klägers im Rahmen
strategischer Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 G 10 in diesem Sinne
tatsächlich erfasst worden sind.
Feststeht, dass kein
Telekommunikationsverkehr des Klägers sich unter denjenigen befand, die sich im
Ergebnis als nachrichtendienstlich relevant erwiesen und vom Bundesnachrichtendienst
insoweit weiterverarbeitet worden sind. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sich
unter den im Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums vom 10. Februar
2012 ausgewiesenen 213 Telekommunikationsverkehren, die im Jahr 2010 als
nachrichtendienstlich relevant eingestuft wurden, keiner des Klägers befinde.
Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.
Nicht mehr ermitteln lässt sich hingegen,
ob ein Telekommunikationsverkehr des Klägers zwar zunächst erfasst, anhand
angeordneter Suchbegriffe selektiert, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 unverzüglich
auf nachrichtendienstliche Relevanz überprüft und sodann aber, weil diese
Prüfung negativ verlief, als irrelevant gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 G 10
unverzüglich gelöscht worden ist. Aufklärungsbemühungen des Senats waren
insoweit nicht erfolgversprechend. Zwar sind sowohl Erfassung und Abgleich mit
angeordneten Suchbegriffen als auch die Löschung erhobener personenbezogener
Daten zu protokollieren (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 6 Abs. 1 Satz 3 G 10). Die
Protokolldaten sind jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Protokollierung folgt, zu löschen (§ 5 Abs. 2 Satz 6, § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10),
so dass hier möglicherweise beweiskräftige Protokolldaten seit Ende 2011,
spätestens aber - soweit eine Protokollierung erst im Laufe des Jahres 2011
erfolgt wäre - seit Ende 2012 nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die danach verbleibende Wahrscheinlichkeit
für eine solche Erfassung ist jedoch nicht so hoch, dass sie als überwiegend
eingestuft werden müsste und damit dem Senat die erforderliche Überzeugung
dafür vermitteln könnte, dass die Voraussetzungen eines konkreten
Rechtsverhältnisses erfüllt sind. Die Vorschriften über die strategische
Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs sorgen dafür, dass nur ein geringer
Bruchteil aller Telekommunikationsverkehre von dieser Beschränkung erfasst
wird.“
Für die Verletzung des
Fernmeldegeheimnisses ist nicht relevant, dass die erfasste und gespeicherte,
gar an die NSA weitergeleitete Nachricht aus deutscher Sicht
nachrichtendienstlich relevant war / ist. Vielmehr verbot sich gerade bei
fehlender Relevanz die Erfassung, lag insbesondere keine richterliche Anordnung
vor. Das BVerwG stellt auf die Beweislast des Klägers ab:
„Die verbleibenden erheblichen Zweifel
daran, ob Telekommunikationsverkehr des Klägers im Jahre 2010 von der
strategischen Beschränkung nach § 5 G 10 erfasst war und damit das streitige
Rechtsverhältnis begründet worden ist, gehen zu Lasten des Klägers. Dies
entspricht der allgemeinen Regel, nach der es zu Lasten des Beteiligten geht,
der sich auf eine Norm beruft, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dieser
Norm nicht geklärt werden können. Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen
Voraussetzungen sich nicht klären lassen, von denen die Zulässigkeit der
erhobenen Klage abhängt.
Diese Beweislast kann nicht umgekehrt
werden. Dass nicht festgestellt werden kann, ob Telekommunikationsverkehr des
Klägers von der Beschränkung erfasst war, beruht zwar einerseits auf der
Heimlichkeit dieser Maßnahme und andererseits darauf, dass die Daten über die
Erfassung und unverzügliche Löschung überprüfter, aber irrelevanter Verkehre
ihrerseits gelöscht wurden, ohne dass die Betroffenen hierüber benachrichtigt
worden sind. Daraus kann aber nicht der Vorwurf einer Beweisvereitelung und die
Folge hergeleitet werden, der Nachteil der Nichterweislichkeit müsse zu Lasten
der Beklagten gehen. Denn dieses Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes
entsprach Vorschriften, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind,
insbesondere mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang stehen. Der
Gesetzgeber war insbesondere nicht gehalten, in Fällen der unverzüglichen
Prüfung und anschließenden unverzüglichen Löschung erfasster
Telekommunikationsverkehre (§ 6 Abs. 1 Satz 6 G 10) eine Mitteilungspflicht
entsprechend § 12 Abs. 1 G 10 einzuführen, um auf diese Weise die Möglichkeiten
nachträglichen Rechtsschutzes zu verbessern. Eine solche Mitteilungspflicht
würde massenhafte Recherchezwänge auslösen und dadurch in beträchtlicher Weise
den Eingriff vertiefen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08
u.a. - BVerfGE 125, 260 <336>); sie ist daher
verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94
u.a. - BVerfGE 100, 313 <398 f.>). Auch die
gesetzlichen Löschungsregeln in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 sowie in § 6 Abs. 1 Satz
5 G 10 sind für die Betroffenen offenkundig in erheblichem Maße
grundrechtsschonend und stehen daher trotz ihrer Auswirkungen auf spätere
Rechtsschutzmöglichkeiten mit Art. 19 Abs. 4 GG im Einklang.“
Natürlich konnte hier der Kläger
den positiven Beweis, dass Daten von ihm gespeichert (und weitergeleitet)
wurden, nicht führen. Aus einem ergänzenden Beschluss des BVerwG vom 18.06.2014
wird ersichtlich, dass der Kläger die Vorlage einer
vollständigen und ungeschwärzten Fassung unter anderem des Jahreshauptantrags
des Jahres 2010 für den Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus"
beantragt hatte; dies wurde vom BVerwG (nach dem Beschluss des 20. Senat, - 20
F 3/14 – im Verfahren des 6. Senats, was bindend sei) mit der Begründung
abgelehnt, „die Tatsache … nicht entscheidungserheblich (sei), da die Klage
unzulässig sei und die aufzuklärenden Suchbegriffe für den Nachweis eines
tatsächlich erfolgten Eingriffs nicht relevant seien“.
Und auch eine Absenkung des
Beweismaßes lehnte das BVerwG ab:
„Ebenso wenig gebietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Absenkung des
Beweismaßes dahingehend, dass an Stelle der vollen richterlichen Überzeugung
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar eine bloße Glaubhaftmachung
ausreicht, um eine tatsächliche Betroffenheit des Klägers und damit ein
Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO anzunehmen.
Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt dem Einzelnen
einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, d.h. auf eine tatsächlich wirksame
und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08
- NVwZ 2012, 694 <695>). Die
Voraussetzungen und Bedingungen des Zugangs zum Gericht auszugestalten, bleibt
den jeweils geltenden Prozessordnungen überlassen. Dabei kann der Gesetzgeber
auch Regelungen treffen, die ein Rechtsschutzbegehren von besonderen
Voraussetzungen abhängig machen und sich dadurch für den Rechtsuchenden
einschränkend auswirken. Der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich
wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (stRspr; vgl.
BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96
- BVerfGE 101, 397 <408>).
Dass die bloße Möglichkeit einer
tatsächlichen Betroffenheit nicht ausreicht, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO anzunehmen, dient dazu,
Popularklagen nichtbetroffener Dritter auszuschließen sowie justizielle
Entscheidungsressourcen auf tatsächlich vorhandene - statt lediglich
hypothetische - Streitfälle zu konzentrieren. Hierbei handelt es sich um
legitime Gemeinwohlanliegen, die durch alternative Maßgaben nicht mit derselben
Wirksamkeit oder aber nur auf eine Weise zu verwirklichen wären, die an anderer
Stelle zu unannehmbaren grundrechtlichen Einbußen führen müsste. Der Gesetzgeber
war insbesondere - wie erwähnt - nicht gehalten, in Fällen der unverzüglichen
Prüfung und anschließenden unverzüglichen Löschung erfasster
Telekommunikationsverkehre (§ 6 Abs. 1 Satz 6 G 10) eine Mitteilungspflicht
entsprechend § 12 Abs. 1 G 10 einzuführen, um auf diese Weise die Möglichkeiten
nachträglichen Rechtsschutzes zu verbessern, ohne zugleich die genannten
Gemeinwohlanliegen zu beeinträchtigen.
Für einen Kläger, dessen
Telekommunikationsverkehr tatsächlich erfasst und nach unverzüglicher Prüfung
unverzüglich wieder als irrelevant gelöscht worden ist, ist es auch nicht
unzumutbar, dass sich die spätere Unerweislichkeit seiner Betroffenheit
prozessual zu seinen Lasten auswirkt.
Auf der einen Seite ist die
Eingriffsintensität bei unverzüglicher Prüfung und Löschung gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 und 2 G 10 geringer zu veranschlagen als in nachfolgenden
Verarbeitungsstadien (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 a.a.O. S. 398 f.).“
Und quasi als Krone der Begründung heißt es dann
getreu dem Motto, wir sind ein Rechtsstaat:
Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber
im Interesse kompensatorischen Grundrechtsschutzes (vgl. Urteil vom 23. Januar
2008 - BVerwG 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 45 = Buchholz 402.9 G 10 Nr. 2) sämtlicher
von strategischen Beschränkungen erfassten Personen die Kontrolle eines
unabhängigen, parlamentarisch bestellten Gremiums, nämlich der G 10-Kommission,
vorgesehen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von
Beschränkungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 G 10), insbesondere im Stadium der
Anordnung (vgl. § 15 Abs. 6 G 10). Hierbei unterliegen die wesentlichen
Eckdaten strategischer Beschränkungen ihrer Prüfung: Das Vorliegen einer
Bestimmung der jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen durch das
Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums (§ 5 Abs. 1 Satz 2 G 10); das Überschreiten der materiellen
Eingriffsschwellen des § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10; das Vorliegen eines Antrags des
Bundesnachrichtendienstes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 G 10, § 9 Abs. 1 G 10); das
Vorliegen einer Anordnung des Bundesministeriums des Innern (§ 10 Abs. 1 G 10);
die Rechtmäßigkeit (insbesondere hinreichende Selektivität) der in der Anordnung
benannten Suchbegriffe (§ 10 Abs. 4 Satz 1 G 10, § 5 Abs. 2 G 10); die
Beschränkung der Überwachung auf einen Teil der Übertragungskapazitäten (§ 10
Abs. 4 Satz 2 und 3 G 10); die Festlegung der Dauer der Beschränkungsmaßnahme
(§ 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 G 10). Aufgrund dieser Kontrollpflichten und
-befugnisse der G 10-Kommission ist der Grundrechtsschutz der Betroffenen in
Bezug auf die Maßnahmenanordnung effektiv. Er ist auch insofern effektiv, als
sich bei der G 10-Kommission im Zuge ihrer Tätigkeit spezialisierter
Sachverstand herausbilden kann und ihr eine Personal- und Sachausstattung sowie
Mitarbeiter mit technischer Expertise zur Verfügung zu stellen sind (§ 15 Abs.
1 G 10).
B.
Anzusetzen ist bei der (auch politischen) Beurteilung
an die letzte Frequenz der Begründung: Das Kontrollgremium hat nach dem Gesetz
alles im Griff. Ob der Veröffentlichungen konnte dies lebensferner nicht sein.
Gerade die Publizierung des Vorgehens der NSA und späterhin der Einbeziehung
des BND in dieses Vorgehen verdeutlicht mehr als alles andere, dass dieses
Kontrollgremium nur ein Schattendasein führt, letztlich nur (noch)
Alibicharakter hat.
Der Schutz des Bürgers vor Überwachung ist - jedenfalls auf der Grundlage derartiger
Entscheidungen - in Deutschland nicht
nur ineffektiv (so Rottmann in AnwBl 2014, 966, 974) sondern völlig untauglich.
Richtig wird von Goerlich (AnwBl 2014, 979, 981) darauf hingewiesen, dass es
das Rechtsinstutut der Beweislastumkehr gibt; darüber hinaus gilt allgemein die
sekundäre Darlegungslast desjenigen, der die Beweismittel in seiner Sphäre hat.
Schon der Umstand, dass sich das BVerwG mit diesen Rechtsinstituten nicht
auseinandergesetzt hat, offenbart, dass diese Entscheidung vom Ergebnis
begründet wurde: Es ist nicht gewollt, Einblick zu geben um festzustellen, ob
in Bezug auf eine Einzelperson eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
vorliegt (obwohl nach den bekannten Umständen letztlich sogar wohl als zwingend
davon auszugehen ist, dass jeder davon betroffen ist / war).
Robert F. Kennedy hatte die Demokratie als die
schwerste der Gesellschaftsformen bezeichnet. Das ist sicherlich richtig, da
sie durch ihre vom Grundsatz auf Freiheit des Einzelnen angelegte Ausrichtung
auch die Gefahr des Missbrauchs beinhaltet (wie man derzeit allerorts an den
Werbungen von Salafisten pp. für ihre Doktrinen unter Anwendung gerade dieser
Freiheitsrechte erkennen kann). Wird darauf aber in der hier vom Kläger zum
Gegenstand der Klage gemachten Art versucht vorzugehen, um vermeintlich die
demokratische Grundordnung zu wahren, schüttet man ersichtlich das Kind mit dem
Bade aus. Denn diese Art des unkontrollierten Vorgehens greift in die
individuelle Freiheit derart ein, dass diese damit ausgehöhlt, vernichtet wird.
Gerade ein Anwalt, wie der Kläger, ist zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Vieles erfährt er nur auf dem Weg der Telekommunikation. Zwar
mögen die Mails nachrichtendienstlich völlig uninteressant sein, können sie
doch brisante Inhalte enthalten, die für Dritte nützlich sind. Die Gefahr, dass
solche Mails dann doch auf den bekannten verschlungenen Wegen öffentlich werden
oder Dritten zugeleitet werden, ist groß.
Bedenkt man zudem, dass nach der gesetzlichen Planung
z.B. künftighin der gesamte Schriftverkehr mit Gerichten über Internet erfolgen
soll, die Finanzbehörden Steuererklärungen über Internet abverlangen pp.,
verdeutlicht sich, dass damit der gläserne Bürger geschaffen wird, da der
Zugriff Dritter ohne weiteres möglich, sogar staatlich geduldet (gefördert ?)
wird. Der Datenmissbrauch ist nur die Folge.
Im Topkapi-Serail befindet sich in dem großen
Empfangsraum des Paschas ein Brunnen: Dort führte er seine Gespräche, so dass
Lauscher durch das sprudelnde Wasser die leise geführten Gespräche nicht
belauschen konnten….
Die Entscheidung des BVerwG vom 28.05.2014 - 6 A 1.13 - ist auf der verlinkten Seite
> Bundesverwaltungsgericht nachzulesen.
Der auch zitierte Beschluss des 20. Senats vom 20.06.2014 - 20 F 3.14 - ist auf er verlinkten Seite
> Bundesverwaltungsgericht nachzulesen.
Die Entscheidung des BVerwG vom 28.05.2014 - 6 A 1.13 - ist auf der verlinkten Seite
> Bundesverwaltungsgericht nachzulesen.
Der auch zitierte Beschluss des 20. Senats vom 20.06.2014 - 20 F 3.14 - ist auf er verlinkten Seite
> Bundesverwaltungsgericht nachzulesen.
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