Donnerstag, 7. März 2013

AGB-Aufweichung geplant - eine Gefahr für kleine und mittelständiische Unternehmen

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305ff BGB) soll geändert werden (vgl. auch http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/agb_recht_initiative/gesetzgebungsvorschlaege/index.html; die IHK unterstützt die Gesetzesänderung ohne Rücksicht auf die Interessen der Masse ihrer Mitglieder). Dies insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit zwischen Unternehmern (§ 14 BGB, abzugrenzen vom sogen. [End-] Verbraucher, § 13 BGB). Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Einschränkungen, die das AGB-Recht hervorruft, aufzuheben. Folge ist, dass marktstarke Unternehmen im Geschäft mit Unternehmen nicht mehr der AGB-Kontrolle unterfallen würden. Eine Anzahl von Verbänden haben sich aus guten Gründen dagegen ausgesprochen. In ihrer gemeinsamen Erklärung heißt es:
 
 


"Das deutsche AGB-Recht hat sich bewährt – auch im Verhältnis zwischen Unternehmern.
Dennoch wird von interessierter Seite vorgeschlagen, das deutsche AGB-Recht zwischen Unternehmern „aufzuweichen“. Dazu sehen wir aus folgenden Gründen keinen Anlass:
Das deutsche AGB-Recht lässt die Vertragsfreiheit unangetastet, da die Vertragspartner jeden gesetzlich zulässigen Inhalt individuell vereinbaren können. Vielmehr hilft das geltende AGB-Recht, einseitige unangemessene Risikoverlagerungen zu Lasten wirtschaftlich unterlegener Vertragspartner zu verhindern. Andernfalls hätten solche Unternehmer nur die Wahl,
einen Vertrag zu den vom wirtschaftlich überlegenen Unternehmer vorgegebenen Bedingungen zu schließen oder auf einen Vertragsschluss zu verzichten. Soweit gegenüber Verbrauchern strenge AGB-rechtliche Schranken gelten, müssen diese auch im Verhältnis zwischen Unternehmern gelten. Anderenfalls geriete der letzte – und möglicherweise wirtschaftlich schwächste – Unternehmer der Leistungskette in eine „Haftungsfalle“, aus der er sich gegenüber wirtschaftlich überlegenen Unternehmern nicht
befreien könnte. Die §§ 308 und 309 BGB als Indiz auf Verträge zwischen Unternehmern anzuwenden, sorgt für Transparenz und vermeidet „Haftungsfallen“. Das deutsche AGB-Recht hat nicht zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mittlerweile eine Transparenz, Ausgewogenheit und Rechtssicherheit erreicht, wie sie kaum eine andere Rechtsordnung bietet. Von diesen Vorteilen profitieren alle Marktteilnehmer.
Für AGB-Verwender und deren Vertragspartner ist auch aufgrund langjähriger Rechtsprechung mit großer Sicherheit vorhersehbar, inwiefern Allgemeine Geschäftsbedingungen einer richterlichen Kontrolle standhalten.
Keine praxistaugliche Alternative bietet der Vorschlag eines „Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts“, den die EU-Kommission im Oktober 2011 vorgelegt hat. Der Ansatz, AGB für unzulässig zu erklären, deren „Verwendung unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben
und des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich von der guten Handelspraxis abweicht“ (Artikel 86) würde einen Rückschritt hin zur Generalklausel bedeuten, die sowohl national als auch auf Europaebene durch die AGB-Rechtsetzung längst überwunden ist.
Eine Regelung wie Artikel 86 schafft nur Rechtsunsicherheit und schließt eine wirksame AGB-Kontrolle aus. Durch die Aneinanderreihung mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe hätten weder Unternehmer noch Gerichte auf absehbare Zeit einen praktikablen Maßstab, an dem sich wirtschaftlich relevante Vorgänge verlässlich orientieren könnten. Unausweichliche
Folge wäre ein Flickenteppich unterschiedlichster Einzelfallentscheidungen, die im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit weder AGB-Verwendern noch deren Vertragspartnern nützen. Zugleich entstünde die Gefahr von „Haftungsfallen“ für Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern schließen, da hier eine deutlich strengere AGB-Kontrolle vorgesehen
ist (Artikel 84 und 85).
Aus den genannten Gründen sehen wir keinen Anlass, das AGB-Recht zu ändern. Es ist transparent, sichert ausgewogene Vertragsverhältnisse und vermeidet „Haftungsfallen“ vor allem für wirtschaftlich unterlegene Unternehmer. Diese Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie der damit verbundene Schutz wirtschaftlich unterlegener Unternehmer sollte nicht ohne Not aufgegeben werden."

Diese Initiative ist zu unterstützen. Die Aufweichung des AGB-Rechts stellt einen erheblichen Rückschritt dar.
 
Auch unter dem geltenden AGB-Recht sind Abweichungen möglich. Es handelt sich um Individualvereinbarungen. Es handelt sich um ausgehandelte Verträge bzw. Vertragsbestimmungen. Damit besteht eine hinreichende Öffnungsklausel, die im Einzelfall den Interessen der Beteiligten entsprechen kann.

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