Maas, seines Zeichens Bundesjustizminister
und verantwortlich u.a. dafür, dass Stasi-Augen über das Internet wachen
sollen, will im Hinblick auf zunehmende Übergriffe gegen Polizisten härtere
Strafen.
Ist das die Reaktion von jemanden
der feststellen muss, dass seine Kuschelpolitik untauglich ist ? Härtere
Strafen – man könnte glauben, Maas wäre vom Softi zum Hardliner geworden. Dabei
ist er doch Hardliner – was die Angriffe gegen jene angeht, die nicht seine
politische Überzeugung teilen. Was also soll die Forderung nach härteren
Strafen ?
Maas sah und sieht tatenlos zu,
wie Frauen vergewaltigt werden, sei es durch Einzeltäter oder wie dem verharmlosend
benannten „Antanzen“ durch Gruppen. Maas steht für Kinderehen, unbeschadet der
darin klar zum Ausdruck kommenden Ausbeutung, ja Versklavung der Mädchen, die
sich nicht wehren können. Maas befürwortet eine Bespitzelung von jeden gegen
jeden und will so vermeintlich gegen Verbreitung von Hassinhalten vorgehen,
wobei (selbstverständlich) hassbeinhaltend nur das ist, was nicht der
regierungsamtlichen Einstellung entspricht (weshalb ein Spiegel ohne jede Erregung
gar von öffentlicher Seite für einen Bürgerkrieg in den USA für den Fall
plädiert, dass Trump Faschist sei, wobei gleichzeitig qua eigenverwandter
Symbolik Trump inzident als Faschist hingestellt wird).
Dieser Maas plädiert mithin für
eine Verschärfung von § 113 StGB. Vielleicht hat er die Norm nicht gelesen, die
nachfolgend wiedergegeben wird:
(1) Wer
einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von
Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen
berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In
besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
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der Täter oder ein anderer Beteiligter
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese
oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
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2.
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der Täter durch eine Gewalttätigkeit
den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt.
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(3) Die
Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht
rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die
Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht
rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und
war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit
Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren,
so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten,
so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Maas will (so die FAZ in ihrer
Online-Ausgabe vom 29.11.2016) für besonders schwere Fälle eine Mindeststrafe
von 6 Monaten, so dann, wenn bei Demonstrationen ein tätlicher Angriff durch
mehrere Personen gemeinschaftlich verübt wird. Maas darf auf § 129 StGB
verwiesen werden, dessen Absatz 1 lautet:
Wer
eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet
sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als
Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Unabhängig davon, dass hier bereits
§ 123 StGB anwendbar wäre, ist auch unverständlich, weshalb nun Maas gerade nur
bandenmäßigen Übergriffen auf Polizisten eine Mindestfreiheitsstrafe verankern
will, in sonstigen Fällen (siehe Kölner Sylversternacht und das sogen.
Antanzen)) nicht ? Wenn Maas ernsthaft mit einer im Strafmaas bei Gewalt- und
Körperdelikten täterschonenden Rechtsprechung brechen will, möge er nicht
Spezialnormen für bestimmte staatliche Organe schaffen und den Rest schutzlos
belassen, sondern dies in der richtigen Norm und damit für alle entsprechend
begangenen Straftaten bindend in § 123 StGB regeln.
Letztlich aber wird man wohl
gleichwohl festhalten müssen, dass diese Aktion wenig erfolgversprechend ist.
Der Umstand, dass nicht nur DHL-Auslieferer in Bezirken wie z.B. Berlin-Wedding
(Focus-Online vom 23.11.2016) wegen erheblicher gefahren Pakete nicht mehr
ausliefert, wagt sich wohl auch die Polizei selbst nicht mehr in bestimmte
Gebiet(sogen. No-go-Areas). Polizei kann nur dann erfolgreich durchgreifen,
wenn der Rechtsstaat hinter ihr steht. Das ist ersichtlich dann nicht der Fall,
wenn nach Straftaten und Personenfeststellung weiteres nichts geschieht, sogar
im Rahmen einer Schmeichelpolitik, der sich wohl auch die Gerichte und
Staatsanwaltschaften untergeordnet haben, Verfahren gegen bestimmte Täter
eingestellt werden: Im Rahmen einer „Political Correctness“ sind Verfahren
gegen Ausländer/Flüchtlinge/Migranten offenbar nur zu führen, wenn es gar nicht
(mehr) anders geht. Im Gegenteil: Damit einher geht auch eine Stigmatisierung
der Opfers als Täter. Da ist das vergewaltigte Mädchen, dem zum Vorwurf gemacht
wird, es habe durch das Tragen eines Minirocks letztlich die Handlung selbst
herausgefordert (Übernahme frauenfeindlicher islamischer Rhetorik), oder der
Ladenangestellte, der den auf frischer Tat erwischten Ladendieb festhält und gegen
den dann wegen Freiheitsberaubung ermittelt wird.
In dieser von der Politik, von Ministern
wie Maas, geschaffenen sozialpolitischen Situation will nun Maas ein Sondergesetz
zum Schutz (nur) von Polizisten. Weshalb ? Sieht er den Zeitpunkt kommen, in
dem sich breite Teile der Bevölkerung gegen diese Art von Politik auflehnen ? In
dem die Regierenden sich ihre Position mit Gewalt (und Einsatz der Polizei) sichern
müssen ? Soll dafür bereits jetzt das Strafmaß nur im Hinblick auf
Vollzugsbeamte der Polizei erweitert werden ?
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