0. Verfahren
können von der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden.
Dies dann, wenn die Schuld des Täters gering ist und ein öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung nicht vorliegt. Häufig wird diese Einstellungsvariante
aus Praktikabilitätsgründen gewählt, nur um die Arbeitsbelastung der
Staatsanwaltschaft und der Gerichte zu schonen. Ein Verhalten, welches nicht
dazu geeignet ist, Vertrauen in den Rechtsstaat zu fassen und auch nicht dazu
geeignet ist, die rechtsstaatliche Ordnung zu sichern.
1. Was
soll der redliche Bürger davon halten, dass er
- aufgehalten durch lange Schlangen an der Kasse beim Einkauf - erbarmungslos ein „Knöllchen“ an seinem Fahrzeug
vorfindet, und niemand, weder der
Ordnungshüter, noch das Ordnungsamt oder auch, lässt er es darauf ankommen, das
Gericht bereit ist, die „Augen noch einmal zuzudrücken“ und das Verfahren
einzustellen. Er muss zahlen. Dies in
Kenntnis des Umstandes, dass schwere Verstöße nicht geahndet werden.
2. Ein
Anzeigenverlag hatte eine Anzeige eines Inserenten, entgegengenommen und
veröffentlicht. Dieser zahlte dann nicht. Es handelte sich um eine juristische
Person in Form der GmbH. Eine Klage konnte gegen die Gesellschaft nicht mehr
durchgeführt werden, da sie zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht. Wurde.
Grund war, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft
mangels Masse abgewiesen wurde. In dem Insolvenzgutachten wurde aufgezeigt,
dass bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Insolvenzreife bestand. Der
Verlag erstattete nunmehr gegen den Geschäftsführer der GmbH, der selbst den
Auftrag für die GmbH erteilt hatte, Strafanzeige wegen Eingehungsbetruges. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (StA
Darmstadt 700 Js 10927/13).
3. Es
ist hier dem Verlag nicht zu vermitteln, weshalb es zur Einstellung kam. Die
Rechtsnorm wird zwar als solche verstanden, nicht aber, dass trotz des
eindeutigen Verstoßes gegen Strafrechtsnormen (hier: § 263 StGB, im übrigen
Insolvenzverschleppung) das Verfahren nicht betrieben wird. Letztlich fühlt
sich der Verlag zu Recht getäuscht, da er bei Auftragserteilung von einer
(zumindest zu diesem Zeitpunkt) solventen Gesellschaft ausgehen durfte. Ist es
hinnehmbar, dass jedenfalls mit bedingten Vorsatz (davon ausgehend, dass
Zahlung nicht geleistet werden könnte und dies billigend in Kauf nehmend)
Dritte geschädigt werden ? Und: Ist
nicht jedenfalls dann, wenn wie vorliegend dies bei dem Täter auch kein Einzelfall
war, ein öffentliches Interesse anzunehmen ? Liegt nicht letztlich das
öffentliche Interesse schon darin, dass unter Nutzung einer betragsmäßig
haftungsbeschränkten Gesellschaft trotz Überschuldung und (kumulativ)
Zahlungsunfähigkeit weiterhin Aufträge erteilt werden, in Kauf nehmend, dass
diese nicht bezahlt werden können ? Im Strafrecht ist häufig die Rede von der
generalpräventiven Wirkung (Abschreckung). Wie aber kann diese angenommen werden, besteht
doch selbst bei Betrugs- und Insolvenzstraftaten die nicht nur vage Möglichkeit
einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO. Ein solches Verhalten der
Strafverfolgungsbehörden kann wohl weniger als Abschreckung denn als
Aufforderung zur Straftat verstanden werden.
4. Und
wie fühlt sich in dieser Situation der oben genannte Parksünder, der mit allen
Mitteln des Rechtsstaates zur Rechenschaft gezogen wird ? Liegt ein
öffentliches Interesse im Hinblick auf den Verkehrsraum oder nur deshalb vor,
da es sich um Einnahmen der öffentlichen Hand handelt, die so evtl. bei dem
Straftäter nicht zu erreichen wären ?
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